bis heute hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
früher: die EKMR (Europäische Kommission für Menschenrechte)
1685 Entscheidungen (392 Urteile und 1293 Beschlüsse)
in österreichischen Fällen getroffen
( Aktualität: 15 12 2018 )
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e m r k . a t
Die Österreich betreffenden Entscheidungen
des EGMR im Jahr 2 0 1 5:
1. M.A. - Österreich; Urteil vom 15.1.2015, Beschwerde-Nr. 4.097/13
keine Vollstreckung italienischer Urteile betreffend Rückkehr die Tochter des Beschwerdeführers nach Italien.
Verletzung des Art.8 EMRK; Zuspruch von immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen
2. Kücher - Österreich*; Urteil vom 5.2.2015, Beschwerde-Nr. 2.834/09
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK: 9jährige Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
Verletzung des Art.13 EMRK: kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Diese Verfahrensdauer war auch in Anbetracht der relativ geringen Geldstrafe von € 210,--
in der damaligen Situation des Beschwerdeführers eine erhebliche Belastung iSd Art.35 Abs.3 lit.b EMRK; Zuspruch von immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen
3. Furmann - Slowenien und Österreich; Urteil vom 5.2.2014, BeschwerdeNr. 16.608/09
Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren betreffend die Tochter des Beschwerdeführers
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Österreich
Verletzung des Art.8 EMRK durch Slowenien
E G M R |
österreichische Fälle 2015 |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
4. Kerschner – Österreich; Streichung nach Vergleich am 24.3.2015
BeschwerdeNr. 44.602/11; Art.6 Abs.1 EMRK – Dauer eines Strafprozesses
Zahlung von € 12.000,-- für materiellen, immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen
5. Andreasen – UK und alle anderen 26 Mitgliedstaaten des Europarates; Zulässigkeitsentscheidung vom 31.3.2015, BeschwerdeNr. 28.827/11
Disziplinarverfahren gegen eine EU-Beamtin; die befassten Entscheidungsorgane sind „Tribunale“ iSd Art.6 EMRK (zit. u.a. Zumtobel – Österreich vom 21.9.1993, A-268-A)
Unzulässigkeit der Beschwerde.
6. Sarközi und Mahran - Österreich; Urteil vom 2.4.2015; BeschwerdeNr. 27.945/10
Abschiebung der Mutter eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welche von einem Österreicher geschieden ist wegen mehrfacher Verurteilung,
zuletzt zu drei Jahren Haft. Zusätzlich Aufenthaltsverbot für acht Jahre.
keine Verletzung des Art.8 EMRK; gravierende Straftaten, Wiederholungstat trotz Warnung betreffend Auswirkung auf den Aufenthalt in Österreich
E G M R |
österreichische Fälle 2015 |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
7. Shala – Österreich; Streichung des Falles am 7.4.2015, BeschwerdeNr. 33.072/10
In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.8 EMRK durch die Ausweisung aus Österreich releviert. Streichung des Falles aus der Liste nach Art.37 Abs.1 lit.a EMRK,
weil der Beschwerdeführer auf den eingeschriebenen Brief des EGMR nicht geantwortet hat, obwohl die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war und kein Verlängerungsantrag gestellt worden ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen will.
8. E.T. u.a. – Österreich; Streichung des Falles am 7.4.2015, BeschwerdeNr. 69.091/14
In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.3 EMRK durch die Abschiebung nach Italien releviert. Der EGMR hat in diesem Fall die Anonymisierung des Namens
des Beschwerdeführers nach § 47 Abs.4 der GO von Amts wegen beschlossen.
Das europäische, italienische und österreichische Asylrecht wurde in den zitierten Urteil dargestellt. Da die österreichischen Behörden den Asylantrag
des Beschwerdeführers nun in der Sache prüfen, ist der Beschwerde zu Art.13EMRK der Boden entzogen.
Streichung des Falles nach Art.37 Abs.1 EMRK, Fortsetzung des Verfahrens iSd § 39 der GO nicht nötig.
9. Rezai u.a. – Österreich; tw. Streichung des Falles am 7.4.2015, tw. Unzulässigkeit der Beschwerde mit der Nr. 70.162/14
In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.3 und 8 EMRK durch die Abschiebung nach Italien nach dem Dublin-Abkommen 343/2003 releviert.
Vorläufige Maßnahme durch den EGMR nach § 39 der GO aufgrund des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz vom 4.11.2014 betreffend Art.3 EMRK iZm Abschiebungen nach Italien.
E G M R |
österreichische Fälle 2015 |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
10. Armellini u.a. - Österreich; Urteil vom 16.4.2015, BeschwerdeNr. 14.134/07
Keine Verletzung des Art.10 EMRK
Veröffentlichung eines Artikels über den Fußballwettskandal in der Vorarlberger Tageszeitung im Februar 2005.
Verurteilung von zwei Journalisten nach § 111 StGB wegen übler Nachrede und Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz.
Hiefür bestehen relevante und ausreichende Gründe, auch verhältnismäßig.
11. Becker – Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwNr. 19.844/08
Art.6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH
Entzug der Lenkberechtigung für vier Monate wegen des Vorwurfs der Alkotestverweigerung.
Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Versuch unternommen,
weswegen die Funktionstüchtigkeit des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde.
12. Wallnöfer - Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwerdeNr. 64.346/09
15 Jahre Dauer eines Strafverfahrens in zwei Instanzen über drei Rechtsgänge. Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Zuspruch einer gerechten Entschädigung.
Unzulässigkeit der Beschwerde zur Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK wegen Wegfalls der Opfereigenschaft iSd Art.34 EMRK.
Der OGH hat aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes diese Konventionsverletzung im Urteil vom 6.11.2014 ausdrücklich anerkannt, weil das LG Innsbruck im Freispruch nach
Zurückziehung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft mit der Schuld des Angeklagten argumentiert hat.
13. Fuchshuber - Österreich; Streichung des Falles aus der Liste am 23.6.2015, BeschwerdeNr. 11.781/13 aufgrund eines Vergleiches mit der Republik Österreich.
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens.
14. Kuttner - Österreich; Urteil vom 16.7.2015, BeschwerdeNr. 7.997/08; Verletzung des Art.5 Abs.4 EMRK, Prüfung des Art.6 Abs.1 EMRK daher nicht mehr nötig.
15. ATV Privatfernsehen GmbH - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 6.10.2015, BeschwerdeNr. 58.842/09
Art. 10 EMRK - Meinungsäußerungsfreiheit; Schadenersatzverpflichtung und Pflicht zur Urteilsveröffentlichung nach dem MedienG;
Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 EMRK wegen Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.
Kein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO an den OGH gestellt worden (13 Os 135/06m vom 1.8.2007 samt Folgejudikatur).
* bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen
E G M R |
österreichische Fälle 2015 |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
E G M R und Führerscheinrecht ( Beispiel ) :
Singh gegen Frankreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.11.2008, BeschwNr. 24.479/07
Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban - Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)
Unzulässigkeit der Beschwerde, weil gesetzlich vorgesehen, Verfolgung eines legitimen Ziels (öffentliche Sicherheit)
und auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd Art. 9 Abs.2 EMRK, um den Fahrer zu identifizieren
und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar
Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Unzulässigkeit der Beschwerde.
Becker – Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwNr. 19.844/08
Ein viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung ist mangels Schwere der Maßnahme noch keine strafrechtliche Sanktion, Art.6 EMRK ist aber unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH
Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Versuch unternommen, weswegen die Funktionstüchtigkeit
des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde. Dieser war hier die einzige Instanz mit Tribunalcharakter.
Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.1 EMRK zum Argument der Unfairness des Verfahrens, weil keine Beschwerde an den VfGH erhoben worden ist - Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtbehelfe
Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !