Österreichische Fälle

bis heute hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

 früher: die EKMR (Europäische Kommission für Menschenrechte)

 1685 Entscheidungen (392 Urteile und 1293 Beschlüsse)

 in österreichischen Fällen getroffen

( Aktualität: 15 12 2018 )

 

 

2018

2017

2016

2015

2014

12 Fälle

38 Fälle

23 Fälle

15 Fälle

16 Fälle

 

 

 

 

 

 2013

 2012

2011

2010

2009

27 Fälle

41 Fälle

26 Fälle

32 Fälle

23 Fälle

 

 

 

 

 

2008

2007

2006

2005

2004

32 Fälle

37 Fälle

40 Fälle

53 Fälle

51 Fälle

 

 

 

 

 

2003

2002

2001

2000

1999

69 Fälle

60 Fälle

69 Fälle

74 Fälle

39 Fälle

 

 

 

 

 

1998

1997

1996

1995

1994

40 Fälle

79 Fälle

108 Fälle

107 Fälle

109 Fälle

 

 

 

 

 

1993

1992

1991

1990

1989

 96 Fälle

55 Fälle

58 Fälle

32 Fälle

28 Fälle

 

 

 

 

 

1988

1987

1986

1985

1984

26 Fälle

36 Fälle

9 Fälle

3 Fälle

1 Fall

 

 

 

 

 

1983

1982

1981

1980

1979

1 Fall

1 Fall

kein Fall

kein Fall

1 Fall

 

 

 

 

 

1978

1977

1976

1975

1974

kein Fall

1 Fall

1 Fall

1 Fall

6 Fälle

 

 

 

 

 

1973

1972

1971

1970

1969

6 Fälle

4 Fälle

9 Fälle

5 Fälle

4 Fälle

 

 

 

 

 

1968

1967

1966

1965

1964

4 Fälle

12 Fälle

3 Fälle

3 Fälle

4 Fälle

 

 

 

 

 

1963

1962

1961

1960

1959

6 Fälle

2 Fälle

2 Fälle

kein Fall

kein Fall

 

 

 

e m r k . a t

 

Die Österreich betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 5:

 

1.  M.A. - Österreich; Urteil vom 15.1.2015, Beschwerde-Nr. 4.097/13

keine Vollstreckung italienischer Urteile betreffend Rückkehr die Tochter des Beschwerdeführers nach Italien.

Verletzung des Art.8 EMRK; Zuspruch von immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen

 

2. Kücher - Österreich*; Urteil vom 5.2.2015, Beschwerde-Nr. 2.834/09

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK:   9jährige Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens

Verletzung des Art.13 EMRK: kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Diese Verfahrensdauer war auch in Anbetracht der relativ geringen Geldstrafe von € 210,--

in der damaligen Situation des Beschwerdeführers eine erhebliche Belastung iSd Art.35 Abs.3 lit.b EMRK; Zuspruch von immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen

 

3.  Furmann - Slowenien und Österreich; Urteil vom 5.2.2014, BeschwerdeNr. 16.608/09

Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren betreffend die Tochter des Beschwerdeführers

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Österreich

Verletzung des Art.8 EMRK durch Slowenien

 

E G M R 

österreichische Fälle 2015

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

4.  Kerschner – Österreich; Streichung nach Vergleich am 24.3.2015

BeschwerdeNr. 44.602/11; Art.6 Abs.1 EMRK – Dauer eines Strafprozesses

Zahlung von € 12.000,-- für materiellen, immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen

 

5.  Andreasen – UK und alle anderen 26 Mitgliedstaaten des Europarates; Zulässigkeitsentscheidung vom 31.3.2015, BeschwerdeNr. 28.827/11

Disziplinarverfahren gegen eine EU-Beamtin; die befassten Entscheidungsorgane sind „Tribunale“ iSd Art.6 EMRK (zit. u.a. Zumtobel – Österreich vom 21.9.1993, A-268-A)

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

6.  Sarközi und Mahran - Österreich; Urteil vom 2.4.2015; BeschwerdeNr. 27.945/10

Abschiebung der Mutter eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welche von einem Österreicher geschieden ist wegen mehrfacher Verurteilung,

zuletzt zu drei Jahren Haft. Zusätzlich Aufenthaltsverbot für acht Jahre.

keine Verletzung des Art.8 EMRK; gravierende Straftaten, Wiederholungstat trotz Warnung betreffend Auswirkung auf den Aufenthalt in Österreich

 

E G M R 

österreichische Fälle 2015

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

7.  Shala – Österreich; Streichung des Falles am 7.4.2015, BeschwerdeNr. 33.072/10

In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.8 EMRK durch die Ausweisung aus Österreich releviert. Streichung des Falles aus der Liste nach Art.37 Abs.1 lit.a EMRK,

weil der Beschwerdeführer auf den eingeschriebenen Brief des EGMR nicht geantwortet hat, obwohl die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war und kein Verlängerungsantrag gestellt worden ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen will.

 

8.  E.T. u.a. – Österreich; Streichung des Falles am 7.4.2015, BeschwerdeNr. 69.091/14

In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.3 EMRK durch die Abschiebung nach Italien  releviert. Der EGMR hat in diesem Fall die Anonymisierung des Namens

des Beschwerdeführers nach § 47 Abs.4 der GO von Amts wegen beschlossen.

Das europäische, italienische und österreichische Asylrecht wurde in den zitierten Urteil dargestellt. Da die österreichischen Behörden den Asylantrag

des Beschwerdeführers nun in der Sache prüfen, ist der Beschwerde zu Art.13EMRK der Boden entzogen.

Streichung des Falles nach Art.37 Abs.1 EMRK, Fortsetzung des Verfahrens iSd § 39 der GO nicht nötig.

 

9.  Rezai u.a. – Österreich; tw. Streichung des Falles am 7.4.2015, tw. Unzulässigkeit der Beschwerde mit der Nr. 70.162/14

In der Beschwerde wird die Verletzung des Art.3 und 8 EMRK durch die Abschiebung nach Italien nach dem Dublin-Abkommen 343/2003 releviert.

Vorläufige Maßnahme durch den EGMR nach § 39 der GO aufgrund des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz vom 4.11.2014 betreffend Art.3 EMRK iZm Abschiebungen nach Italien.

 

E G M R 

österreichische Fälle 2015

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

10.  Armellini u.a. - Österreich; Urteil vom 16.4.2015, BeschwerdeNr. 14.134/07

Keine Verletzung des Art.10 EMRK

Veröffentlichung eines Artikels über den Fußballwettskandal in der Vorarlberger Tageszeitung im Februar 2005.

Verurteilung von zwei Journalisten nach § 111 StGB wegen übler Nachrede und Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz.

Hiefür bestehen relevante und ausreichende Gründe, auch verhältnismäßig.

 

11.  Becker – Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwNr. 19.844/08

Art.6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH

Entzug der Lenkberechtigung für vier Monate wegen des Vorwurfs der Alkotestverweigerung.

Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Versuch unternommen,

weswegen die Funktionstüchtigkeit des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde.

 

12.  Wallnöfer - Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwerdeNr. 64.346/09

15 Jahre Dauer eines Strafverfahrens in zwei Instanzen über drei Rechtsgänge. Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Zuspruch einer gerechten Entschädigung.

Unzulässigkeit der Beschwerde zur Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK wegen Wegfalls der Opfereigenschaft iSd Art.34 EMRK.

Der OGH hat aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes diese Konventionsverletzung im Urteil vom 6.11.2014 ausdrücklich anerkannt, weil das LG Innsbruck im Freispruch nach

Zurückziehung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft mit der Schuld des Angeklagten argumentiert hat.

 

13.  Fuchshuber - Österreich; Streichung des Falles aus der Liste am 23.6.2015, BeschwerdeNr. 11.781/13 aufgrund eines Vergleiches mit der Republik Österreich.

Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens.

 

14.  Kuttner - Österreich; Urteil vom 16.7.2015, BeschwerdeNr. 7.997/08; Verletzung des Art.5 Abs.4 EMRK, Prüfung des Art.6 Abs.1 EMRK daher nicht mehr nötig.

 

15.  ATV Privatfernsehen GmbH - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 6.10.2015, BeschwerdeNr. 58.842/09

Art. 10 EMRK - Meinungsäußerungsfreiheit; Schadenersatzverpflichtung und Pflicht zur Urteilsveröffentlichung nach dem MedienG;

Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 EMRK wegen Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.

Kein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO an den OGH gestellt worden (13 Os 135/06m vom 1.8.2007 samt Folgejudikatur).

 

* bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

E G M R 

österreichische Fälle 2015

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

 

 

 E G M R und Führerscheinrecht  ( Beispiel ) :

 

Singh gegen Frankreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.11.2008, BeschwNr. 24.479/07

Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban  -  Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)

Unzulässigkeit der Beschwerde, weil gesetzlich vorgesehen, Verfolgung eines legitimen Ziels (öffentliche Sicherheit)

und auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd Art. 9 Abs.2 EMRK, um den Fahrer zu identifizieren

und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar

Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel.  Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Becker – Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwNr. 19.844/08

Ein viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung ist mangels Schwere der Maßnahme noch keine strafrechtliche Sanktion, Art.6 EMRK ist aber unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH

Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Versuch unternommen, weswegen die Funktionstüchtigkeit

des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde. Dieser war hier die einzige Instanz mit Tribunalcharakter.

Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.1 EMRK zum Argument der Unfairness des Verfahrens, weil keine Beschwerde an den VfGH erhoben worden ist - Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtbehelfe

 

 

 

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