Das Verfahren vor dem VwGH

(Verwaltungsgerichtshof)

(Stand: 1.1.2014)

Artikel 133 Abs.1 B-VG:  Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Abs.2:  Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

Abs.3:  Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Abs.4:  Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Abs.5:  Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Abs.6:  Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Abs.7:  Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Abs.8:  Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Abs.9:  Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.     

 

Die   R e v i s i o n

gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts

(als Hauptanwendungsfall der Zuständigkeit des VwGH)

 

Der VwGH erkennt über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts (Art.133 Abs.1 Z.1 und Abs.9 B-VG).

Im folgenden wird kurz die Parteienbeschwerde und das diesbezügliche Verfahren dargestellt.

·        Frist:  6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts

·        Notwendiger Inhalt der Revision

o       Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses

o       Bezeichnung des Verwaltungsgerichts

o       Angaben zur Rechtzeitigkeit

o     Darstellung des Sachverhalts

o       Bezeichnung der verletzten Rechte  (Revisionspunkte)

o       Revisionsgründe (Begründung der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes)

o       bestimmtes Begehren

o       Erforderliche Anzahl von Beschwerdeausfertigungen

o       Der Rechtsanwalts muss die Revision nicht nur unterschreiben sondern auch verfassen

Die Eingabegebühr beträgt € 240,-- , welche bereits bei Einbringen der Revision (an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel)

zu bezahlen und im Fall des Erfolgs der Beschwerde ersetzt wird. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden überdies

Kosten von € 1106,40,-- zugesprochen, dem obsiegenden Verwaltungsgericht € 553,20,--

Im Fall der Klaglosstellung durch das Verwaltungsgericht: € 829,80,--

Kosten für die erfolgreiche Säumnisbeschwerde: € 553,20,--

Ersatz für Verhandlungsaufwand vor dem VwGH: € 1383,-- (bei Stattgabe der Beschwerde)

( Näheres vgl. BGBl. II Nr. 518/2013 )

Einer Revision kommt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung nicht zu, diese kann aber (mit eingehender Begründung) beantragt werden. Das heißt, die angefochtene Entscheidung ist im Normalfall trotz Einbringung der Beschwerde wirksam. Die Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung ist sehr restriktiv.

In Verwaltungsstraf- und Finanzstrafsachen ist die Revision jedenfalls zulässig, wenn das Gesetz keine Geldstrafe von mehr als € 750,-- vorsieht und keine Strafe von mehr als € 400,-- verhängt wurde.

Die Senate des VwGH bestehen aus fünf, in Verwaltungsstrafverfahren aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied führt den Vorsitz, ein anderes ist Berichterstatter (welches die Entscheidung vorbereitet), das weitere (die weiteren) ist (sind) Beisitzer.

Der "Fünfersenat" ist durch weitere vier Mitglieder zu verstärken (verstärkter Senat), wenn ersterer mit Beschluss ausspricht, dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde oder wenn bisher keine einheitliche Rechtsprechung vorlag.

Ansonsten wird das Vorverfahren eingeleitet und dem Verwaltungsgericht und allenfalls mitbeteiligten Parteien eine Revisionsschrift zugestellt mit der Aufforderung, binnen einer mit längstens acht Wochen zu bestimmenden Frist eine Gegenschrift einzubringen und die Akten vorzulegen.

Die Gegenschrift wird der Beschwerde führenden Partei zugestellt.

Partei des Verfahrens vor de VwGH ist: der Revisionswerber, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Mitbeteiligte, der durch die Aufhebung berührt sein kann.

Wenn sich eine ao Revision zur Behandlung eignet, werden die anderen Parteien vom VwGH zur Revisionsbeantwortung binnen maximal acht Wochen aufgefordert.

Allenfalls holt der VwGH eine Vorabentscheidung des EuGH ein (§ 38b VwGG i.V.m. Art. 267 AEUV)

In der Praxis führt der VwGH unter Berufung auf § 39 VwGG in ganz wenigen Fälle eine mündliche Verhandlung über die Revision durch, weil er trotz eines darauf gerichteten Antrags der Partei oder des Verwaltungsgerichts von der Verhandlung absieht.

Dies ist nach der Judikatur dann kein Problem, wenn schon das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten hat, weil nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Verwaltungsstrafverfahren nur der frühere UVS (wird auch für das Verwaltungsgericht gelten) aber nicht der VwGH (auch nicht der VfGH) ein Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK ist.

Im Verfahren vor dem VwGH gilt das AVG.

Das angefochtene Erkenntnis/der Beschluss des Verwaltungsgerichtes wird von VwGH aufgehoben wegen

·        Rechtswidrigkeit des Inhaltes

·        Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

·        Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

       (aktenwidrige Sachverhaltsannahme in einem wesentlichen Punkt, ergänzungsbedürftiger Sachverhalt oder Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften,

       bei deren Beachtung das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können)

Die Erkenntnisse des VwGH ergehen „Im Namen der Republik“ und sind entsprechend zu begründen.

Bei Stattgabe der Revision sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, also umgehend unter Bindung an die Rechtsansicht des Höchstgerichts neu zu entscheiden.

Die neue Geschäftsordnung des VwGH ist in BGBl. II Nr.1/2014 geregelt.

RA Dr. Postlmayr, A-5230 Mattighofen

Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität 

 

Die Rechtsprechung des VwGH im Führerscheinverfahren:

Beispiel:  Die Rechtsprechung des VwGH zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) im ersten Halbjahr  2 0 1 0

ein * bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

1.  2009/11/0118 vom 26.1.2010*; § 24 Abs.4 FSG; Stattgabe der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.7.2009 in einer Führerscheinangelegenheit und kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der bekämpfte Bescheid ist in sich widersprüchlich, weil er dem Betroffenen einerseits frei stellt, einen Bevollmächtigten zum Ladungstermin zu entsenden, andererseits wird aber für den Fall seines Fernbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht. Damit ist der normative Inhalt des Bescheides unklar (93/10/0098 vom 26.6.1995 und 2001/11/0307 mwN vom 27.11.2001. Einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedarf es daher nicht mehr.

 

2.  2009/11/0207 vom 26.1.2010; § 7 Abs.1+3+4, § 35 Abs.3 und § 28 FSG;  zweichwöchiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH BL mit am 20.10.2008 zugestelltem, rechtskräftigem Bescheid wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung. Mit Bescheid vom 23.2.2009 hat diese Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von vier Monaten (bis einschließlich 3.3.2009 wegen einer Schwarzfahrt vom 3.11.2008 (das war der letzte Tag des Zweiwochenentzugs) entzogen. Der UVS im Land Niederösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

VwGH:  Die Bestätigung eines derartigen neuerlichen Entziehungsausspruchs durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig, weil die BH im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 23. Februar 2009 nicht ermächtigt war, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, die mit Ablauf der ursprünglichen Entziehungsdauer am 3. November 2008 bereits wieder aufrecht war, rückwirkend mit 4. November 2008 bis 3. März 2009 zu entziehen (2007/11/0009 vom 14.5.2009). Eine solche Ermächtigung kann auch aus § 28 Abs.1 Z.2 FSG nicht abgeleitet werden. Sollte die Erstbehörde aber mit dem Bescheid vom 23. Februar 2009, entgegen der Deutung der belangten Behörde, keine rückwirkende Entziehung sondern bloß eine Entziehung für den kurzen Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides und dem prognostizierten Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ab 3. März 2009 ausgesprochen haben, so erwiese sich die Bestätigung dieses Bescheides durch den UVS ebenfalls als rechtswidrig. Damit läge dem erstinstanzlichen Bescheid nämlich zugrunde, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab Erlassung dieses Bescheides für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten andauern werde. In einem solchen Fall ist aber die Entziehung der Lenkberechtigung -  von den in § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen abgesehen - gemäß § 25 Abs. 3 FSG nicht zulässig (2007/11/0042 vom 24.2.2009).

 

3.  AW 2010/11/0005, Beschluss vom 19.02.2010; § 30 Abs. 2 VwGG – aufschiebende Wirkung; § 35 SMG; der Magistrat der Stadt Innsbruck, MA V-Gesundheitswesen, hat dem Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 04.02.2010 aufgefordert, am 24.02. persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Als Angelegenheit, an der er beteiligt sei wurde angegeben: „§ 35 Suchtmittelgesetz – amtsärztliche Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck infolge Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz – Möglichkeit der vorläufigen Zurücklegung“. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die zwangsweise Vorführung angedroht.

VwGH: In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck verdächtig, zwischen ca. Anfang 2009 und 13.08.2009 Cannabisprodukte zum Konsum übernommen zu haben und zwischen 01. und 13.08.2009 überdies mehrfach telefonischen Kontakt mit zwei Nordafrikanern gehabt zu haben, woraus der Verdacht abgeleitet werde, im Anschluss daran nicht mehr nachvollziehbare Mengen Cannabisharz erworben zu haben. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die belangte Behörde zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme als Gesundheitsbehörde gegenüber dem Staatsanwalt eine amtsärztliche Untersuchung beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, der jedenfalls nicht schon auf den ersten Blick rechtswidrig ist, für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war daher nicht stattzugeben.

 

4.  2007/11/0229 vom 2.3.2010*; § 7 Abs.2 FSG; die Behandlung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des UVS des Landes Oö. vom 27.11.2006 wird nach § 33a VwGG abgelehnt, weil nicht von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wurde und keine Rechtsfragen zu klären sind, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

(Anm. des Homepagebetreibers: die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a VwGG für die Beschwerdeablehnung liegen hier keineswegs vor).

Sachverhalt:

Entzug der Lenkberechtigung durch die BH Kirchdorf/Krems für 14 Monate, weil der Beschwerdeführer laut Strafbefehl des AG Passau am 28.12.2005 in Passau einen Pkw in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, was eine Blutprobe ergeben habe. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass betreffend das zwangsweise abgenommene Blut nach der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte ein Beweisverwertungsverbot besteht. Er habe sich wörtlich und physisch gegen die Blutabnahme gewehrt, ist von drei Person mit Gewalt fixiert worden, eine vierte Person habe ihm Blut abgenommen, was dazu geführt hat, dass sein getragener Pullover zerrissen und völlig blutverschmiert wurde. Der UVS bestätigt diese Maßnahmen im Bescheid vom 27.11.2006 mit der Begründung, dass ich in Österreich in so einem Fall eine Alkotestverweigerung nach § 5 Abs.2 StVO zu verantworten hätte, was iSd § 7 Abs.2 iVm Abs.3 Z.1 FSG eine bestimmte Tatsache darstellt, weswegen meine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliege.

Dieser Berufungsbescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass der UVS deshalb gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe, weil er entgegen der Annahme der BH den Entzug der Lenkberechtigung nicht auf das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stützt sondern auf eine Alkotestverweigerung; zum Überraschungsverbot wurde umfangreich Judikatur zitiert. Eine Verweigerung des Alkotests gibt es in der BRD nicht, zumal - wie hier - zwangsweise Blut abgenommen wird (§ 81a dStPO). Eine Alkotestverweigerung liege daher klarerweise nicht vor, weswegen dem UVS-Bescheid die Rechtsgrundlage fehle.

Da es zu einem derartigen Sachverhalt keine Rechtsprechung gibt und Rechtsfragen zu klären gewesen wären, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt, lagen hier die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde durch den VwGH nicht vor. Entgegen der Begründung des Ablehnungsbeschlusses gibt es keine Rechtsprechung des VwGH, eine solche wurde von UVS auch nicht zitiert. Ein Abweichen davon durch den UVS war daher gar nicht möglich. Mehr als vier Jahre nach diesem Vorfall, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Entzugsdauer längst abgelaufen war, eine Entscheidung zu bekommen, ist für den Betroffenen überdies wertlos; dies auch deshalb, weil inhaltlich auf die umfassende Begründung der Beschwerde nicht eingegangen wurde.

 

5.  2006/11/0125 vom 2.3.2010; § 24 Abs.4 FSG – Aufforderung zur amtsärztlichen  Untersuchung; diese Aufforderung setzt nach ständiger Rechtsprechung begründete Bedenken, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht mehr besteht, voraus. Die in der amtsärztlichen Stellungnahme enthaltene Aussage, dass die vorgelegten Befunde noch keine vollständige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand darstellen, ersetzt die Notwendigkeit des Vorliegens genügend begründeter Bedenken nicht. Völlig verfehlt ist der Versuch des UVS Wien, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu ziehen, weil dieser Berufung erhoben und im Verfahren die amtsärztliche Untersuchung abgelehnt hat.

 

6.  2010/11/0002, Beschluss vom 02.03.2010; §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 34 Abs. 1 VwGG; sechswöchige Beschwerdefrist – Verfahrenshilfe; die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61) beginnt mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 3 VwGG).

Diese Fristensonderreglung ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist beantragt. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst somit keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der Frist eingebracht wird. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe (abgesehen davon, dass in diesem zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde bewilligt wurde) nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher verspätet eingebracht, diese war nach § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

 

7.  2008/11/0001 vom 2.3.2010; § 3 Abs.1, 24 Abs.1 und § 25 Abs.2 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.1+4, 5 Abs.1 Z.3 und 13 Abs.1 FSG-GV; psychische Krankheiten und Behinderungen schließen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht schlechthin aus sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können. Dies hat der Amtsarzt unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (2007/11/0127 mwN vom 20.11.2007). Hier: aggressives paranoides Verhalten. Dem Beschwerdeführer wurde nicht aufgetragen, ein psychiatrisches Gutachten beizubringen, der Beschwerdeführer hat lediglich geäußert, nicht zum Psychiater gehen und vorerst die Kostenfrage abklären zu wollen. Dies ist noch kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Es fehlt eine Begründung für die Annahme, warum dieses Zustandsbild Einfluss auf das Fahrverhalten haben könnte, ganz abgesehen davon, dass die vorgelegte psychologische Stellungnahme das Gegenteil nahe legt. Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Wien infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

8. 2009/11/0170 vom 2.3.2010; § 29 Abs.3 FSG und § 5 VVG; Lenkberechtigungsentzugsbescheid samt Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der BPD Wien abzuliefern. Mit weiterem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer on der BPD Wien nach § 5 VVG eine Zwangsstrafe auferlegt, weil er den Führerschein nicht abgeliefert hat. In einem weiteren Bescheid wurde die zwangsweise Abnahme des Führerschein durch Organe der BPD angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung hat der LH von Wien als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich dem Rechtsmittel nicht entnehmen lässt, welcher Bescheid angefochten worden ist. VwGH: in der Berufung wird der angefochtene Bescheid nur durch die Aktenzahl bezeichnet, nicht aber nach Inhalt und Datum; dies ist ein Mangel iSd § 63 Abs.3 AVG. Dieser berechtigt aber nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung sonder hätte die Behörde nach § 13 Abs.3 AVG die Behebung dieses Mangels veranlassen müssen. Ein inhaltlich nicht zielführendes Berufungsvorbringen könnte allenfalls zur Abweisung, nicht aber zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen. Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

9.  2008/11/0130 vom 20.04.2010; § 30 Abs. 1 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 FSG; die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 23.04.2008 dem Beschwerdeführer die deutsche Lenkberechtigung der genannten Klassen für drei Monate wegen eines qualifizierten Geschwindigkeitsdeliktes (172 statt 100 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen – unübersichtliche Kurve) wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner deutschen Wohnadresse zugestellt. Der UVS des Landes Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und ausgesprochen, dass die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheines auf die Entziehungszeit anzurechnen ist. VwGH: Nach § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Entzugsgründe vorliegen; dies ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Mit dem Einwand, dass er eine ausländische Lenkberechtigung besitzt und seinen Wohnsitz nicht in Österreich sondern in Deutschland hat und ihm somit die Lenkberechtigung nicht entzogen hätte werden dürfen, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Betrifft das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, so hat nach Abs. 3 die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auszusprechen. Sollte der UVS – ohne dies im Bescheid auszudrücken – davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wäre dies diesem vorzuhalten und hierüber das Parteiengehör zu wahren gewesen. Ausführungen in der Gegenschrift vermögen die notwendige Begründung des Bescheides nicht zu ersetzen. Der Führerschein wurde nach der Geschwindigkeitsüberschreitung am Ort der Amtshandlung vorläufig abgenommen; dass dieser dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt worden wäre, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem UVS-Bescheid, weswegen nach § 29 Abs. 4 FSG der Beginn der Dauer der Entziehung bzw. des Lenkverbots ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines berechnet hätte werden müssen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit.

 

10.  2007/11/0265 vom 18.05.2010; § 24 und § 29 Abs. 3 FSG, §§ 7 und 10 VVG – zwangsweise Abnahme des Führerscheines; der Beschwerdeführer wurde von der BPD Wien nach § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich fristgerecht einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu unterziehen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Bescheid vom 10.10.2006 die Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen und ausgesprochen, er habe nach § 29 Abs. 3 FSG den Führerschein unverzüglich abzugeben. Da dies nicht der Fall war, wurde nach § 5 VVG eine Zwangsstrafe verhängt, erneut eine Frist zur Befolgung der Aufforderung zur Führerscheinabgabe eingeräumt und eine weitere Zwangsstrafe angedroht. Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) vom 23.03.2007 wurde die zwangsweise Abnahme des Führerscheines durch die Organe der BPD Wien nach § 7 VVG angeordnet. Der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Abgabe des Führerscheines diene der Sicherung des Interesses der Öffentlichkeit, private Interessen (Betreuung seiner kranken Ehefrau) seien nicht ausschlaggebend. Mit Beschluss vom 01.12.2007, B 2156/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich eine Untersuchung durch einen Facharzt für innere Medizin unterzogen und den Befund der BPD Wien übermittelt, ist nicht zielführend. Zweck der „Formalentziehung“ gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG zur gewährleisten, wenn Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung iSd § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG noch gegeben ist. Dieser Aufforderungsbescheid ist rechtskräftig geworden, weswegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nachzukommen war. Eine fachärztliche Untersuchung reicht nicht aus. Es werden keine Gründe aufgezeigt, welche die Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig gewesen wäre, sodass die auf § 7 VVG gegründete Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 VVG zuständigen belangten Behörde im Ergebnis nicht als rechtwidrig anzusehen ist. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

 

11.  2010/11/0067 vom 22.06.2010, Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG zur Vorlage eines CDT-Befundes, eines psychiatrischen Befundes und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, damit der Amtsarzt das Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz erstellen kann sowie Anordnung einer Nachuntersuchung. Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung nach § 8 Abs.3 Z.2 FSG ist nur dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei welcher ihrer Art nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz in Frage stellt. Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der angenommenen Zeit mit einer die Eignung ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. In diesen beiden Beschwerdefällen ist weder die Amtsärztin noch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell noch eine Alkoholabhängigkeit besteht „derzeit abstinent“. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin maßgeblich verschlechtern könne, die Einschränkung der Lenkberechtigung ist somit nicht rechtmäßig. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht hiefür nicht aus, auch nicht das Interesse der Behörde an entsprechenden Leberwerten. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde aber auch im zweiten Bescheid nicht davon ausgehen, es bestünden „begründete Bedenken“ in der Richtung, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung nicht mehr besitzt, sodass auch die Anordnung nach § 24 Abs.4 FSG betreffend die Vorlage der genannten Befunde nicht rechtens war. Aufhebung der beiden Bescheide des UVS im Land Niederösterreich vom 01.02. und 08.03.2010 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

12. 2010/11/0076 vom 22.06.2010; Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung. Die BPD Wien hat den Beschwerdeführer nach § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ansonsten ihm die Lenkberechtigung entzogen wird. Er habe bei der Polizei angegeben, die ganze Nacht durchgesoffen zu haben und habe als ihm das Bier ausgegangen ist, zum Würstelstand gehen wollen, um dort Bier zu kaufen. Er sei die Stiege hinuntergestürzt und könne sich an nichts mehr erinnern, auch nicht, warum er angeblich versucht hat, einer Frau die Handtasche zu entreißen. VwGH: Aus diesem Verhalten können keine begründete Bedenken gegen die gesundheitlich Eignung zum Lenken von Kfz abgeleitet werden. Keine Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in einem zeitlichen Zusammenhang mehrfach derartige Alkoholmengen (10 bis 12 halbe Bier und 3 bis 4 kleine Jägermeister) getrunken hat, sodass für eine Alkoholabhängigkeit (§ 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 FSG-GV) keine Anhaltspunkte bestehen. Es müssen konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss konkret zu befürchten sein, er werde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen (2004/11/0121 vom 24.11.2005). Nichts anderes gilt für § 24 Abs.4 FSG. Schließlich kann aus dem Lenkberechtigungsentzug aus dem Jahr 2002 kein relevanter Schluss für die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 FSG gezogen werden. Weiters hätte der UVS Wien die von der Erstinstanz gesetzte Frist (binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der BPD Wien) aufgrund der Berufung anpassen müssen. Aufhebung des Bescheides des UVS Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

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bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

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