Tipps des Rechtsanwalts

Der wichtigste Aspekt im Lenkberechtigungsentzugsverfahren ist der rasche Verfahrensabschluss.

Von der Verkehrskontrolle, bei welcher meist der Führerschein bereits abgenommen wird, bis zur Zustellung des ersten Bescheides der Behörde vergehen oft schon Wochen, also wertvolle Zeit, welche dazu genutzt werden muss, alles zu unternehmen, dass entweder der Führerschein wieder ausgefolgt wird und es zu keiner Bescheidzustellung kommt oder die rasche Zustellung des Bescheides durchgesetzt wird.

Die Vorgangsweise der Behörden mittels Mandatsbescheid bewirkt, dass der dagegen einzubringende Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Bescheid also weiterhin wirksam ist. Der rasche Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist daher vorrangig, Beweisanträge müssen umfassend und unverzüglich gestellt werden.

Weiters ist darauf zu achten, dass die Führerscheinbehörde das Verfahren nicht bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens aussetzt (§ 38 AVG). In diesem Fall ist eine Erledigung des Führerscheinverfahrens in einer angemessenen Frist ausgeschlossen. Tritt dieser Fall dennoch ein, gibt es effektive Methoden, das Verwaltungsstrafverfahren rasch zu Ende zu bringen und dann die umgehende Entscheidung im Entzugsverfahren zu verlangen.

Im Fall einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung darf der Lenkberechtigungsentzug erst dann ausgesprochen werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz abgeschlossen ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf das Entzugsverfahren aber dann nicht mehr eingeleitet und der Entzug nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Tat ein Jahr vergangen ist.

In diesen Fällen gibt es Möglichkeiten, das Verwaltungsstrafverfahren nicht in dieser Zeitspanne zum Abschluss oder überhaupt zur Einstellung bringen zu lassen.

Besonders zur Frage der Angemessenheit der Entzugsdauer und zur Berechtigung des Entzugs bei nicht klassischen Entzugsgründen bedarf es einer profunden Kenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche von Rechtsanwälten erwartet werden kann, welche mit dieser Materie in der Praxis entsprechende Erfahrung haben.

Meist unbekannt ist, dass die Kfz-Rechtschutzversicherung die Anwalts- und Verfahrenskosten (zur Gänze) bezahlt, wenn die Verfahren zur Einstellung gebracht werden oder generell wenn es um Verfahren  geht, welche mit Alkohol, Drogen, Medikamente und Fahrerflucht nichts zu tun haben.

Die Frist für ein Rechtsmittel gegen einen Entzugsbescheid beträgt lediglich zwei Wochen für die Vorstellung und vier Wochen für die Beschwerde.

Es ist daher besonders wichtig, dass Sie sich mit einem Rechtsanwalt, welcher mit dieser Materie besonders vertraut ist, umgehend nach Zustellung des Bescheides in Verbindung setzen. Zum Verfassen eines entsprechend begründeten Rechtsmittels bedarf es der Kenntnis des Behördenaktes, welcher vom Rechtsanwalt bei der BH / LPD eingesehen und kopiert werden muss. Weiters bedarf es auf dieser Grundlage einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Betroffenen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Vorstellung bzw. Beschwerde gegen den Entzugsbescheid.

 

RA  Dr. Postlmayr

 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6