Tipps des
Rechtsanwalts
Der wichtigste Aspekt im Lenkberechtigungsentzugsverfahren ist der rasche Verfahrensabschluss.
Von der Verkehrskontrolle, bei
welcher meist der Führerschein bereits abgenommen wird, bis zur
Zustellung des ersten Bescheides der Behörde vergehen oft schon Wochen, also wertvolle Zeit,
welche dazu genutzt werden muss, alles zu unternehmen, dass entweder
der Führerschein wieder ausgefolgt wird und es zu keiner
Bescheidzustellung kommt oder die rasche Zustellung des Bescheides
durchgesetzt wird.
Die
Vorgangsweise der Behörden mittels Mandatsbescheid bewirkt, dass der dagegen einzubringende
Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Bescheid also
weiterhin wirksam ist. Der rasche Abschluss des Ermittlungsverfahrens
ist daher vorrangig, Beweisanträge müssen umfassend und
unverzüglich gestellt werden.
Weiters ist darauf zu achten,
dass die Führerscheinbehörde das Verfahren nicht bis zum
(rechtskräftigen) Abschluss des gleichzeitig anhängigen
Verwaltungsstrafverfahrens aussetzt (§ 38 AVG). In diesem Fall ist
eine Erledigung des Führerscheinverfahrens in einer angemessenen
Frist ausgeschlossen. Tritt dieser Fall dennoch ein, gibt es effektive
Methoden, das Verwaltungsstrafverfahren rasch zu Ende zu bringen und
dann die umgehende Entscheidung im Entzugsverfahren zu verlangen.
Im Fall einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung darf der Lenkberechtigungsentzug erst dann ausgesprochen werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz abgeschlossen ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf das Entzugsverfahren aber dann nicht mehr eingeleitet und der Entzug nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Tat ein Jahr vergangen ist.
In diesen Fällen
gibt es Möglichkeiten, das Verwaltungsstrafverfahren
nicht in dieser Zeitspanne zum Abschluss oder überhaupt zur Einstellung bringen zu lassen.
Besonders zur Frage der
Angemessenheit der Entzugsdauer und zur Berechtigung des Entzugs bei nicht klassischen
Entzugsgründen bedarf es einer profunden Kenntnis der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche von Rechtsanwälten
erwartet werden kann, welche mit dieser Materie in der Praxis
entsprechende Erfahrung haben.
Meist unbekannt ist, dass die Kfz-Rechtschutzversicherung
die Anwalts- und Verfahrenskosten (zur Gänze) bezahlt, wenn die
Verfahren zur Einstellung gebracht werden oder generell wenn es um
Verfahren geht, welche mit
Alkohol, Drogen, Medikamente und Fahrerflucht nichts zu tun haben.
Die Frist für ein Rechtsmittel gegen einen Entzugsbescheid beträgt lediglich zwei Wochen für die Vorstellung und vier Wochen für die Beschwerde.
Es ist daher besonders wichtig, dass Sie sich mit einem Rechtsanwalt, welcher mit dieser Materie besonders vertraut ist, umgehend nach Zustellung des Bescheides in Verbindung setzen. Zum Verfassen eines entsprechend begründeten Rechtsmittels bedarf es der Kenntnis des Behördenaktes, welcher vom Rechtsanwalt bei der BH / LPD eingesehen und kopiert werden muss. Weiters bedarf es auf dieser Grundlage einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Betroffenen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Vorstellung bzw. Beschwerde gegen den Entzugsbescheid.
RA Dr. Postlmayr
5230 Mattighofen, Stadtplatz 6