Entzugsgründe  und  Entziehungsdauer

 

A )   E n t z u g s g r ü n d e :

Die Lenkberechtigung wird entzogen, wenn die

Verkehrsunzuverlässigkeit

gesundheitliche Eignung

fachliche Befähigung

nicht mehr vorliegt, also eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist.

Der vorrangige und praktisch bedeutsamste Entziehungsgrund ist die Verkehrsunzuverlässigkeit, welche unten noch genau dargestellt wird.

Die gesundheitliche Eignung ist oft erst dann ein Thema, wenn nach einem Lenkberechtigungsentzug wegen eines Verkehrsdelikts die Lenkberechtigung entzogen worden ist und begleitende Maßnahmen angeordnet worden sind (amtsärztliches Gutachten, Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung) und deren Ergebnisse beim Amtsarzt Zweifel am aufrechten Bestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz aufkommen lassen.

Oft scheitert die Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entzugszeit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit am amtsärztlichen Gutachten, welches meist auf der Grundlage der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung erstattet wird.

Dass dies in der neueren Rechtsprechung des VwGH und der UVS (auch aufgrund entsprechender Rechtsmittel von RA Dr. Postlmayr) zeigt der Rechtsprechungsteil dieser Homepage.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die oft formularmäßigen amtsärztlichen Gutachten, welche die Ergebnisses der verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung übernehmen, als unschlüssig angesehen und die darauf gestützten Bescheide aufgehoben.

Ansonsten ist gesundheitlich zum Lenken von Kfz geeignet, wer keine Krankheiten oder Einschränkungen (körperlicher oder geistiger Natur) aufweist, die das sichere Beherrschen des Kfz und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften sicher stellen.

Die fachliche Befähigung ist in der Praxis selten ein Thema und kommt es zu deren Überprüfung etwa bei betagten Besitzern einer Lenkberechtigung nach Auffälligkeiten im Straßenverkehr.

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Der Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit :

Die einzelnen Entzugsgründe

Sollten Sie der Ansicht sein, ihr Führerschein sitze nur nach dem Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder nach Fahrerflucht oder Geisterfahrt locker, wird Sie die nachstehende Auflistung eines anderen belehren. Es gibt eine Reihe anderer Möglichkeiten, den teuer erworbenen „Schein“ los zu werden.

Kurz zusammengefasst gibt es folgende Entzugsgründe:

Alkohol und Suchtgift

Lenken eines Kfz

unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber den Verkehrsvorschriften

qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen

wesentlich zu geringer Tiefenabstand

Schwere Kfz – Mängel

Verkehrsunfall mit Personenschadenmit Fahrerflucht oder Unterlassen der Hilfeleistung

Lenken eines Kfz

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Fahrverbots

trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins

wiederholt ohne Lenkberechtigung für die entsprechende Klasse

Wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

Sittlichkeitsdelikte

Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

Raub, erpresserische Entführung, räuberischer Diebstahl

gewisse Suchtmitteldelikte

Ärztliche Kontrolluntersuchung nicht durchgeführt

Wiederholter Verstoß gegen Auflagen

Mehrmalige Verstöße im Zusammenhang mit dem Vormerksystem

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Die einzelnen Entzugsgründe wegen Verkehrsunzuverlässigkeit :

Die einzelnen Ziffern des § 7 Abs.3 FSG   (idF 14. FSG-Novelle)

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

 

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG zu beurteilen ist;

 

2.beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit. c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

3.als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

 

4.die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

 

5.es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

 

       6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

           a)         trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins oder

           b)         wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

 

7.   wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z. 1;

 

8.  eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

 

 

9.  eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

10.  eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

 

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs.2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG begangen hat;

 

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

 

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind oder

 

     15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

 

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Vielfach wird in der behördlichen Praxis übersehen, dass das Vorliegen der soeben dargestellten bestimmten Tatsachen für sich allein für einen Entzug der Lenkberechtigung nicht ausreicht, vielmehr muss eine solche Maßnahme nach § 7 Abs.1 FSG begründet also anzunehmen sein, der Betreffende werde wegen seiner Sinnesart "beim Lenken" von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kfz gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.

Weiters sind diese Taten einer "Wertung" nach § 7 ABs.4 FSG zu unterziehen.

Dabei sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit maßgebend (letzteres nicht bei den in Abs.3 Z.14+15 genannten bestimmten Tatsachen).

 

Nicht alltägliche und kuriose Entzugsverfahren:

Nicht nur die oben dargestellten „konventionellen“ Entzugsgründe können den Führerschein kosten. Sogar Straftaten, bei welchen kein Kfz gelenkt oder verwendet wurde, können zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

Etwa vorsätzliche Körperverletzung („Rauferei“), wenn dabei eine schwere Verletzung zustande kommt, wobei ein Nasenbeinbruch mit verschobenen Bruchstücken, welcher operiert werden muss, ausreicht.

In diesem Fall wird die Lenkberechtigung schon beim ersten mal für mindestens drei Monate entzogen (vgl. dazu etwa zuletzt VwGH vom 14.9.2004, 2004/11/0119, im Fall Walter F., Volders).

Das selbe gilt ab der zweiten (leichten) vorsätzlichen Körperverletzung.

Auch Delikte gegen die Sittlichkeit können den Führerschein kosten, weil angenommen wird, dass die Verwendung von Kfz solche Delikte zumindest erleichtert. Dasselbe gilt bei gravierenden Diebstahlsdelikten.

Eine österreichische Behörde hat einem Bürger die Lenkberechtigung entzogen, weil er rauschig mit der Motorsäge den Stammtisch durchsägt hat. Auch hier wurde ein entsprechendes Aggressionspotential angenommen. Der VwGH hat diesen Entzug allerdings mit dem Argument aufgehoben, dass der Betreffende diese Sachbeschädigung deshalb begangen hat, weil er von seinem Kameraden dazu angestiftet worden ist.

Härtefälle treten in der Praxis auch immer wieder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, bei welchen die Behörde besonders gefährliche Verhältnisse annimmt, weil etwa zur Geschwindigkeit noch widrige Sicht- oder Fahrbahnverhältnisse kommen oder Übermüdung, leichte Alkoholisierung oder ähnliches. In diesen Fällen greift die Bestimmung des FSG, wonach die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen ist, auch bei Ersttäterschaft.

 

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Der Lenkberechtigungsentzug mangels gesundheitlicher Eignung:

Diese Fälle wurden in der Praxis in den letzten Jahren immer häufiger. Schon eine negative verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) bzw. Stellungnahme nach einem Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (etwa Alkoholdelikt) reicht aus, dass die Behörden über ein amtsärztliches Gutachten die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz verneinen und die Lenkberechtigung entziehen; dies nicht etwa auf ein paar Monate sondern „bis zur behördlichen Feststellung der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz, also auf unbestimmte Zeit oder sogar auf Dauer.

In diesem Zusammenhang geht es oft um die Fragen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und um die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Gefahr einer weiteren Alkofahrt etc.). Begründet wird – wie die Praxis zeigt – diese Annahme oft nicht oder nur unzureichend.

Die Rechtsprechung und die Anforderung an die verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) bzw. Stellungnahme sowie an die amtsärztlichen Gutachten werden auf dieser Homepage im Rechtsprechungsteil dargestellt, ebenso die mit der Problematik der gesundheitlichen häufig einhergehende Einschränkung (Befristung und Auflagen) der Lenkberechtigung.

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung (und Belassung) der Lenkberechtigung ist die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (§ 3 Abs.1 Z.3 FSG).

Geeignet ist eine Person, die für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der dabei zu beachtenden Vorschriften

        1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt

        2. die nötige Körpergröße aufweist

        3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

        4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

(§ 3 Abs.1 FSG-GV).

§ 5 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung):

Krankheiten:

Hinreichend gesund für das Lenken von Kfz gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemein- und lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der Verkehrsvorschriften beeinträchtigen könnten

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der Verkehrsvorschriften beeinträchtigen könnten

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder –trübungen kommt

4. schwere psychische Erkrankungen sowie Alkoholabhängigkeit und andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der Verkehrsvorschriften beeinträchtigen könnten

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

Folgende Bestimmungen behandeln:

§ 6 FSG-GV: Behinderungen

§ 7 FSG-GV: Sehvermögen

§ 8 FSG-GV: Mängel des Sehvermögens

§ 9 FSG-GV: Hörvermögen

§ 10 FSG-GV: Herz- und Gefäßkrankheiten

§ 11 FSG-GV: Zuckerkrankheit

§ 12 FSG-GV: Krankheiten des Nervensystems

§ 13 FSG-GV: Psyche

§ 14 FSG-GV: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 15 FSG-GV. Nierenerkrankungen

§ 16 FSG-GV: Implantate und funktionelle Untauglichkeit

 

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Der Lenkberechtigungsentzug mangels fachlicher Befähigung:

 

Die fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz ist Voraussetzung für die Erteilung (und Belassung) der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.4 und §§ 10+11 FSG).

 

Darüber ist ein Gutachten einzuholen, welches aufgrund der Fahrprüfung zu erstatten ist (der Name des Gutachters darf erst am Prüfungstag bekanntgegeben werden).

Die Fahrprüfung besteht aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung. Letztere darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.

 

Die fachliche Befähigung ist in der Praxis nur selten ein Grund für einen Lenkberechtigungsentzug. Dies allenfalls bei groben Auffälligkeit bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und geht meist mit einer Beobachtungsfahrt einher.

 

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

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ENTZIEHUNGSDAUER

 

Auch hier ist zwischen den Entzugsgründen zu unterscheiden.

Während der Entzugsgrund der mangelnden fachlichen Befähigung praktisch bedeutungslos ist, wird im Falle der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung für die (gesamte) Dauer der Nichteignung entzogen.

Praktisch interessanter ist die Frage der Entzugsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, also wenn ein Delikt begangen wurde, welches führerscheinrelevant ist  (vgl. „Entzugsgründe“ auf dieser Homepage).

§ 25 Abs.3 FSG (Führerscheingesetz) sieht vor, dass im Fall der „Verkehrsunzuverlässigkeit“  eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.

Dabei handelt es sich um den generellen Entziehungstatbestand, wobei, wie im Folgenden dargestellt, die „Sonderentziehungstatbestände“ in der Praxis die wichtigsten sind, da diese jene Fälle betreffen, in welchen jemand zum ersten mal (Ersttäterschaft) oder binnen zwei bzw. fünf Jahren wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die mit einem Entzug der Lenkberechtigung geahndet werden.

Mit der 12. Novelle des Führerscheingesetzes (FSG), welche am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, wurde eine Reihe von Sonderentzugstatbeständen geschaffen, welche Mindestentzugsdauern für das erstmalige und (binnen fünf Jahren) wiederholte Übertreten von Alkoholvorschriften vorsieht.

Die 13. FSG-Novelle (seit 1.1.2011 in Kraft) enthält strengere Entzugszeiten betreffend besonders gefährliche Verhältnisse/besondere Rücksichtslosigkeit und eine Staffelung der Entzugsdauer bei gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche erstmalig bzw. binnen zwei Jahren wiederholt begangen werden.

Die Begriffe „Führerschein“ und „Lenkberechtigung“ werden oft vermengt, was rechtlich nicht richtig, praktisch aber ohne Bedeutung ist.

Der Führerschein ist jene öffentliche Urkunde, welche aufgrund der erteilten Lenkberechtigung (nach bestandener Prüfung oder im Falle der Wiederausfolgung nach Ablauf der Entzugszeit) ausgefolgt und womit dieses Recht, aktiv am Straßenverkehr mit einem Kfz der entsprechenden Klasse teilzunehmen, dokumentiert wird.

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

D i e   e i n z e l n e n   E n t z u g s d a u e r n :

·         2  Wochen:

 

Erstmalige Begehung einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h), ohne dass dieses Delikt geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde und keine relevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag und die Überschreitung im Ortsgebiet nicht über 60 km/h und außerhalb nicht über 70 km/h lag.

(fixe Entzugsdauer)

 

·       1 Monat:

 

Erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss – ohne dass dabei andere Entzugsgründe gesetzt werden und kein Verkehrsunfall verschuldet wurde

(fixe Entzugsdauer) 

 

Seit 1.9.2009 (12. FSG-Novelle) zusätzlich ein 4x 50 Minuten dauerndes „Verkehrscoaching“.  (Kosten: € 100,-- für Gruppenkurs)

 

 

·       6  Wochen:

 

a)    zweite qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung (nicht Bestrafung), ohne dass dabei besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag, wenn keine dieser Überschreitungen im Ortsgebiet mehr als 60 km/h und außerhalb mehr als 70 km/h betrug.

(fixe Entzugsdauer)

 

Nachschulung (Kosten derzeit: € 495,-- für Gruppenkurs)

 

b)    mehr als 60 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerhalb zu schnell, wenn keine besondere Rücksichtslosigkeit und keine Eignung, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, vorlag.

     (fixe Entzugsdauer)

  

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

·       3  Monate:

 

a)    allgemeiner Entzugstatbestand, welcher zur Anwendung kommt, wenn kein „Sonderentziehungstatbestand“ vorliegt

 

b)    erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss – ohne dass dabei andere Entzugsgründe gesetzt werden und kein Verkehrsunfall verschuldet wurde durch C- und D-Lenker

 

c)    erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss und gleichzeitig eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h Im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb)

 

d)    erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss samt unterlassener Hilfeleistung nach selbst verschuldetem Verkehrsunfall mit Personenschaden

 

e)    erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss wenn die Lenkberechtigung entzogen, ein Lenkverbot ausgesprochen oder der Führerschein vorläufig abgenommen war sowie bei weiderholtem Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse

 

f)     zweites mal Lenken eines Kfz mit 0,4 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) binnen fünf Jahren

 

(jeweils Mindestentzugsdauer)

 

g)    mehr als 80 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 90 km/h außerhalb zu schnell, wenn keine besondere Rücksichtslosigkeit und keine Eignung, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, vorlag.

 

(fixe Entzugsdauer)

 

·       4  Monate:

 

Erstmaliges Lenken eines Kfz mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,60 bis 0,79 mg/l AAK (1,2 bis 1,59 %o BAK)

 

(Mindestentzugsdauer)

 

·       6  Monate:

 

a)   beim ersten Lenken eines Kfz ab 0,8 mg/l (1,6 %o) Alkoholbeeinträchtigung,  Verweigerung des Alkotests, der Vorführung zum Arzt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme.

 

b)   beim Lenken eines Kfz mit 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59 %o) begangen wurde  (laut Rechtsprechung auch im umgekehrten Fall)

 

(jeweils Mindestentzugsdauer)

 

·       8  Monate:

 

a)   zweites mal Lenken eines Kfz mit 0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59%o) binnen fünf Jahren

 

b)   beim Lenken eines Kfz mit 0,40 bis 0,79 mg/l (0,8 bis 1,59%o), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,80 mg/l (1,6%o) oder darüber begangen wurde

 

(jeweils Mindestentzugsdauer)

 

F  S  G

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

·       10  Monate:

 

Lenken eines Kfz mit  0,8 mg/l  (1,6%o) oder darüber, wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,60 bis 0,79 mg/l  (1,2 bis 1,59%o) begangen wurde.

 

(analog wohl im umgekehrten Fall)  -  Mindestentzugsdauer

 

·       12  Monate:

 

zweites Mal lenken eines Kfz mit 0,80 mg/l  (1,6%o) oder darüber

binnen fünf Jahren

 

(Mindestentzugsdauer)

 

Die „Mindestentzugsdauer“ darf nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann überschritten werden, wenn hiefür besondere (in der Rechtsprechung herausgearbeitete) Gründe vorliegen.

 

Diese Judikatur ist im Rechtsprechungsteil dieser Homepage dargestellt.

Beachte: die oben dargestellten Entzugsdauern gelten betreffend den höchsten Alkoholisierungsgrad (0,8 mg/l Atemluftalkoholkonzentration – AAK oder darüber bzw. 1,6 %o Blutalkoholkonzentration – BAK oder darüber) auch bei Verweigerung des Alkotests, der Vorführung zum Arzt, der ärztlichen Untersuchung sowie der Blutabnahme.

Wichtig: nicht nur das „Lenken“ eines Kfz in einem beeinträchtigten Zustand stellt eine bestimmte Tatsache, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit indiziert, dar sondern auch die „Inbetriebnahme“, also etwa das Starten des Motors zum Beheizen des Kfz, auch wenn dieses keinen Millimeter bewegt wurde.

Die Versuche des Homepagebetreibers Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr, Mattighofen, diese Unsachlichkeit zu beseitigen, sind bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auf taube Ohren gestoßen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bemerkenswerte These in einem vom Homepagebetreiber vertretenen Fall aufgestellt, dass derjenige, der bei laufendem Motor hinter dem Steuer Platz nimmt, das Kfz in Betrieb nimmt (!).

Dies bedeutet, dass alle im Gesetz genannten Folgen der beeinträchtigten Inbetriebnahme eines Kfz in voller Härte auch denjenigen treffen, der den Motor nicht selbst gestartet sondern nur den Lenkerplatz in diesem Zustand eingenommen hat.

 

Es ist zu beachten, dass die Praxis der Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen in den Bundesländern sehr unterschiedlich ist. Manche Behörden finden meist mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen, wobei andere die Dauer des Entzugs teils bedeutend strenger bemessen. Letzteres hat im Instanzenzug (UVS – VwGH) in den meisten Fällen keinen Bestand.

Die Obsiegensquote bei den UVS ist je nach Bundesland sehr verschieden; jene UVS, die eine starke Bestätigungstendenz aufweisen, erfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Abfuhr, dessen Aufhebungsquote im Lenkberechtigungsentzugsrecht sehr hoch ist (vgl. die Judikatur des VwGH auf dieser Homepage – im ersten Halbjahr 2011 bei 20 VwGH-Entscheidungen 90%).

In jedem Einzelfall ist die Entzugsdauer aufgrund der gesetzlichen Entzugsbestimmungen und Bemessungsgründe sowie der Judikatur zu überprüfen !

F  S  G

E n t z u g s d a u e r

bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Aktueller Gesetzestext :    (idF 14. FSG-Novelle)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 Abs.1:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

           1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

           2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Abs.2: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

Abs.3: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

           1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

           2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

           3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.3a: Stellt sich im Laufe des gemäß Abs.3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

Abs.4: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.5: Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

           3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

           4. die Meldepflichten an die Behörde,

           5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

           6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

           7. die Kosten der Nachschulung.

Abs.6: Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

           2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

           3. die Kosten des Verkehrscoachings.

 

Dauer der Entziehung

 

§ 25 Abs.1: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Abs.2: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Abs.3: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z. 14 und 15.

 

Sonderfälle der Entziehung

 

§ 26 Abs.1: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z.1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs.3 Z.4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Abs.2: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

           1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

           2. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

           3. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

          5. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

           6. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           7. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Abs.2a:  Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Abs.3:  Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

           1. zwei Wochen,

           2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

           3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z.2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Abs.4: Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

Abs.5: Eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

F  S  G

E n t z u g s d a u e r

bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

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