BEGLEITENDE MASSNAHMEN

 

Gewisse Verkehrsdelikte führen nicht gleich zum Entzug der Lenkberechtigung sondern verfügen die Kraftfahrbehörden vorerst erzieherische, vorbeugende Maßnahmen.

Gravierendere Delikte werden zusätzlich zum Lenkberechtigungsentzug mit begleitenden Maßnahmen geahndet, um deren Wiederholung zu verhindern.

Folgende Maßnahmen sieht das Führerscheingesetz (FSG) und dessen Durchführungsverordnung (FSG-DV) vor:

A )  Verkehrscoaching :

Bei der ersten Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol (0,4 bis 0,59 mg/l bzw. 0,8 bis 1,19%o) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Sinn: Bewusstmachen der besonderen Gefahren des beeinträchtigten Lenkens von Kfz und dessen Folgen.

Wurde in den letzten fünf Jahren bereits ein solches Delikt gesetzt, wird nun auch schon bei diesem Grad der Beeinträchtigung eine Nachschulung angeordnet.

Entzug der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung des Verkehrscoachings, wenn dieses nicht binnen einer von der Behörde zu setzenden angemessenen Frist absolviert wurde.

Der Verkehrsminister hat die näheren Bestimmungen zum Verkehrscoaching (Inhalt und Dauer, Kreis der Berechtigten sowie Kosten) durch Verordnung zu regeln.

 

Die §§ 14 + 15 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung lauten:

 

§ 14 FSG-DV: „Verkehrscoaching“

 

Abs.1: Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

Abs.2: Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

Abs.3: Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

Abs.4: Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs.2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

 

§ 15 FSG-DV:  Ablauf und Durchführung des Verkehrscoachings

 

Abs.1: Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs.2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

Abs.2: Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs.1 Z. 1 bis 4 des SanG* genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

Abs.3: Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs.2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz in der geltenden Fassung, heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Abs.4: Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

1. für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs.2) Sorge zu tragen,

2. für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs.3) Sorge zu tragen,

3. an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,

4. die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und

5. diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.

Abs.5: Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs.4 Z. 3 ist auszustellen, wenn

1. der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,

2. im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und

3. die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.

Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten.

Abs.6: Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer € 25,--

2. für einen Einzelkurs pro Kurseinheit € 50.--

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.“

 

* Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter, Malteser, Österreichisches Rotes Kreuz, Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder sonstige Einrichtungen, wenn die Aufsicht durch einen Notarzt oder sonstig fachlich geeigneten Arzt mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gesichert ist. Berufsausübung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

 

B )  Nachschulung :

 

Rechtsgrundlage ist § 24 FSG idF der 14. Novelle, in Kraft seit 30.7.2011:

 

§ 24 Abs.3 FSG: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

        1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

        2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

        3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Eine Nachschulung ist daher in folgenden Fällen anzuordnen:

·         bei jedem Entzug der Lenkberechtigung in der Probezeit

·         bei der zweiten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h zu schnell im Ortsgebiet, mehr als 50 km/h zu schnell auf Freilandstraßen und auf Autobahnen) binnen zwei Jahren

·         ab 1,2 Promille (schon beim ersten Mal)

·         beim zweiten Alkoholdelikt (über 0,8 %o) binnen fünf Jahren

 

u.a. auf der Grundlage des § 24 Abs.5 FSG hat der zuständige Bundesminister die Nachschulungsverordnung ( FSG – NV ) erlassen.

Aufgrund von Individualanträgen des Betreibers dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, nach Art. 140 Abs.1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004, V 93/03, V 96/03, V 104/03 und V 105/03, § 11 Z. 1 der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung, BGBl. II Nr. 357/2002, betreffend die Höhe der Nachschulungskosten als gesetzwidrig aufgehoben.

 

C )  Verkehrspsychologische Untersuchung :

Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO (Anm.: ab 1,6 %o bzw. 0,8 mg/l) ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.3 vierter Satz FSG).

 

§ 14 Abs.2 FSG-GV: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Abs.3: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

§ 17 Abs.1 FSG-GV: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

          1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

          2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit. b oder c StVO bestraft wurde.

Abs.2: Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

Abs.3: Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

          1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,

          2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,

          3. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

          4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.

 

D )  amtsärztliches Gutachten :

Wenn jemand mit einem so hohen Alkoholisierungsgrad ein Kfz lenkt/in Betrieb nimmt, wird angenommen, dass ein Alkoholgewöhnung bzw. –abhängigkeit besteht, weswegen ein amtsärztliches Gutachten gefordert wird, um diese Fragen zu klären.

Dabei verlangt der Amtsarzt Hilfsbefunde in Form von Leberfunktionsparametern (LFP:  GGT, GOT, GPT, MCV und CDT).

 

Das ärztliche Gutachten hat nach § 8 Abs.3 FSG abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”.

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

        1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

        2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

        3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z. 24 KFG geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

        4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

E )  fachärztliche Stellungnahme  :

Die 5. Novelle zur Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung  ( FSG – GV )  vom 22.8.2011, BGBl. II Nr. 280/2011, bringt Änderungen u.a. zur Zuckerkrankheit und Epilepsie.

 

fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt

des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen (Legaldefinition nach § 1 Abs.1 Z.2 FSG-GV).

 

§ 14 Abs.1 FSG-GV:  Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Abs.2: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Abs.3: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Abs.4: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

Abs.5: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.