Die Einschränkung

der Lenkberechtigung

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.1 Z.2 FSG (Führerscheingesetz) - nachträgliche Einschränkung;  § 5 Abs.5 FSG: Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung.

Besitzern einer Lenkberechtigung (eines Führerscheins), denen eine Erteilungsvoraussetzung verloren gegangen ist, muss nicht unbedingt diese Befugnis gleich entzogen, sondern kann diese auch eingeschränkt werden (§ 24 Abs.1 Z.2 FSG).

Dies nicht nur bei Eintritt der Verkehrsunzuverlässigkeit etwa nach einem Verkehrsdelikt oder einer Straftat, sondern auch bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz und bei Fehlen der fachlichen Befähigung.

Leider ist diese gesetzliche Bestimmung nach Verkehrsdelikten in der Praxis totes Rechts, das heißt, sie wird so gut wie nie angewendet. Das Fehlen der genannten Voraussetzungen führt derzeit fast ausnahmslos zum Entzug der Lenkberechtigung.

Liegen also nicht „klassische“ Fälle vor, welche realistischerweise zum Entzug des Rechts, Kfz zu lenken, führen, sollte auf diese Bestimmung hingewiesen und anstatt des Entzugs die Einschränkung der Lenkberechtigung beantragt werden. 

Hingegen ist die Einschränkung der Lenkberechtigung derzeit groß in Mode, wenn es nach Ablauf der Entzugszeit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Alkohol- und Drogendelikte etc.) um die Wiederausfolgung des Führerscheins geht.

Nicht nur, dass es in dieser Situation wegen dem Ergebnis von verkehrspsychologischen Stellungnahmen oft zur Verweigerung der Wiederausfolgung des Führerscheins kommt, so reichen oft „Empfehlungen“ in solchen Stellungnahmen aus, dass daraus eine Befristung der Lenkberechtigung wird und sogar Auflagen (etwa die Vorlage von Leberfunktionsparametern und Haaranalysen in fixen zeitlichen Abständen) erteilt werden.

Die Einschränkung ist in den Führerschein einzutragen und kann in einer Auflage, Befristung oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkung bestehen.

Viel zu leichtfertig wird in der Praxis von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht; seit Geltung des FSG wird in vielen Fällen nach gravierenden Alkoholdelikten (über 1,6%o oder Alkotestverweigerung) geradezu mit einem gewissen Automatismus auch bei Ersttätern die Lenkberechtigung befristet und Auflagen vorgeschrieben, etwas dahingehend, dass die Voralge Haaranalysen (Haarlänge 3cm) in einem Intervall von drei Monaten vorgeschrieben wird. Dies geht nicht nur ins Geld (eine Haaranalyse auf EtG kostet rund € 150,--) sondern führt immer wieder zu weiteren Befristungen, ja sogar zum Entzug wegen gesundheitlicher Nichteignung, wenn die EtG-Werte dem Amtsarzt nicht gefallen.

Mit der Analysierung von 3cm langen Haaren kann der gesamte Zeitraum von drei Monaten überwacht werden kann, weil das Haar pro Monat ca. 1cm wächst.

In vielen Fällen verlangen die Verkehrsbehörden auf der Grundlage von "Forderungen" der Amtsärzte sogar einen Abstinenznachweis mit einem Wert von unter 7 ng/mg EtG, obwohl dies das FSG und die dazu ergangene Gesundheitsverordnung dies insbesondere bei Ersttätern nicht vorsehen und auch bei gravierenden Alkoholdelikten mit Werten von über 1,6%o (0,8 mg/l) neben der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht gleichzeitig auch von der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kfz ausgehen.

Es gibt sogar Verkehrsbehörden, welche neuerdings neben dem Entzug der Lenkberechtigung (Thema: Verkehrsunzuverlässigkeit) bei "Hochpromilledelikten" sogar Ersttäter verpflichten, nicht nur eine Nachschulung zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten beizubringen sondern sogar die Verpflichtung schon in den Entzugsbescheid aufnehmen, eine Haarprobe in offener Entzugsdauer abzugeben, deren Analyse einen EtG-Wert von unter 7 pg/mg (völlige Abstinenz !) ergeben muss, ansonsten auch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beigebracht werden muss.

Mit Schlagwörtern wie Bagatellisierung(stendenz), Beschönigung des Alkohol- und Drogendelikts, Alkohol-, Drogengewöhnung, mangelnde Offenheit, unzureichende Strategie entwickelt, die die Wiederholung der Verkehrsauffälligkeit verhindern sollen .... wird in der Praxis Betroffenen die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgesprochen, welche Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz ist. In diesen Fällen gehen die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten oft nicht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus und lassen den Zeitraum zwischen Delikt und Entscheidung unberücksichtigt.

 

Der Betreiber dieser Homepage, Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, Mattighofen, hat sich gegen diese Praxis schon in vielen Fällen – in aller Regel erfolgreich – zur Wehr gesetzt und bedurfte es meist nicht der Anrufung des VwGH sondern haben bereits die Verwaltungsgerichte der Länder die sehr restriktive Praxis der Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen auf ein sachgerechtes Niveau reduziert.

 

§ 5 Abs.5 FSG - Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z.2).

RA Dr. Johann Postlmayr

A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

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